Elternzeitgestaltung
Die rechtlichen Bestimmungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eröffnen vielfältige Spielräume:
- Beide Elternteile haben bis zum dritten Geburtstag des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit und können diese gleichzeitig oder im Wechsel nehmen.
- Mit Zustimmung des Arbeitgebers können maximal 12 Monate der Elternzeit auf die Zeit vom 3. bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.
- Beiden Partnern ist es möglich, während der Elternzeit zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich zu arbeiten - beim eigenen Arbeitgeber, bei einem neuen Arbeitgeber oder selbstständig!
- Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn. Nur die staatliche Aufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen eine Kündigung für zulässig erklären.
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Bei der Gestaltung der Elternzeit sind die rechtlichen Pflichten zu beachten. Auch unterliegen viele Optionen einer Zustimmung des Arbeitgebers. Und nicht zuletzt sollte die persönliche Planung der Elternzeit vom Partner, familiären Umfeld und der Kinderbetreuungslösung getragen werden.
Und:
In der Regel müssen sich die Frauen bereits eine (!) Woche nach der Geburt verbindlich für zwei Jahre Elternzeit festlegen!
Planen Sie deshalb Ihre Elternzeit frühzeitig und sorgfältig!
Teilzeit in der Elternzeit
Eine besonders interessante Gestaltungsoption für die Elternzeit ist die Möglichkeit, bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig zu bleiben und dabei den Kündigungsschutz zu genießen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich die Teilzeittätigkeit beim eigenen Arbeitgeber sogar gerichtlich durchsetzen.
Überdies kann man mit Zustimmung des Chefs bei einem anderen Unternehmen tätig werden oder sich selbständig machen.
Wer vorhat, während und auch nach der Elternzeit gemäß den eigenen Qualifikationen in Teilzeit zu arbeiten, sollte dies sorgfältig planen.
Lassen Sie sich dabei professionell begleiten!
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