ElternzeitgestaltungBei der Gestaltung der Elternzeit sind die rechtlichen Pflichten zu beachten. Auch unterliegen viele Optionen einer Zustimmung des Arbeitgebers. Und nicht zuletzt sollte die persönliche Planung der Elternzeit vom Partner, familiären Umfeld und der Kinderbetreuungslösung getragen werden. Die rechtlichen Bestimmungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eröffnen vielfältige Spielräume:
Teilzeit in der ElternzeitEine besonders interessante Gestaltungsoption für die Elternzeit ist die Möglichkeit, bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig zu bleiben und dabei den Kündigungsschutz zu genießen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich die Teilzeittätigkeit beim eigenen Arbeitgeber sogar gerichtlich durchsetzen. Überdies kann man mit Zustimmung des Chefs bei einem anderen Unternehmen tätig werden oder sich selbständig machen. Wer vorhat, während und auch nach der Elternzeit gemäß den eigenen Qualifikationen in Teilzeit zu arbeiten, sollte dies sorgfältig planen.
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