Elterngeld & Co.

Seit dem 1. Januar 2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft. 

Die neuen Regelungen

Für Kinder mit einem Geburtsdatum ab dem 01.01.2007 erhalten Eltern und Alleinerziehende Elterngeld. Ist das Kind vor diesem Stichtag geboren, gelten noch die Regelungen für das Bundeserziehungsgeld.

Das Elterngeld ist einkommensabhängig. Unterbrechen Eltern und Alleinerziehende für die Erziehung des Kindes ihre Erwerbstätigkeit als Angestellte, Beamte, Azubis, Selbstständige oder Mini-Jobber, erhalten sie monatlich 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, maximal 1.800 Euro. Waren die Eltern vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig (Hausfrauen und -männer, Studenten) erhalten sie einen Sockelbetrag von 300 Euro.

Bezugsdauer
Elterngeld wird bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gewährt. Dabei kann ein Elternteil maximal 12 Monate Elterngeld generieren. Ein Bonus von zwei Monaten wird dem Partner gewährt, wenn auch er die Erwerbstätigkeit unterbricht. Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht können die beiden Zusatzmonate für sich in Anspruch nehmen. Die Bezugsdauer kann auf das Zweifache der Monate gestreckt werden. In diesem Fall wird monatlich die Hälfte für den doppelten Zeitraum überwiesen.

Aufteilung
Mutter und Vater können maximal 14 Monate Elterngeld beziehen und sich den Zeitraum frei aufteilen, wobei ein Elternteil maximal 12 Monate und der andere minimal zwei Monate Kindererziehung leisten muss.

Steuern und Sozialabgaben
Das Elterngeld ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings wird das Elterngeld zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes mit einbezogen (Progressionsvorbehalt): Das Elterngeld wird zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Aus diesem erhöhten Einkommen ergibt sich ein Steuersatz, der dann auf das zu versteuernde Einkommen ohne Elterngeld angewendet wird.

Antrag
Der Antrag sollte möglichst zeitnah nach der Geburt gestellt werden, da nur für drei Monate rückwirkend ausgezahlt wird. .

Individuelle Lebensverhältnisse sollen berücksichtigt werden! 

Zwillinge, Drillinge und mehr - Die Mehrlingskomponente
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld ab dem zweiten Kind um pauschal 300 Euro. In diesen Fällen kann das Elterngeld also den Höchstbetrag von 1.800 Euro übersteigen.

Geschwisterkinder - Der Geschwisterbonus
Geschwisterkinder werden berücksichtigt, wenn neben dem Neugeborenen mindestens ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter sechs Jahren in der Familie leben. Der Geschwisterbonus beträgt zehn Prozent des Elterngeldes ohne Geschwister, mindestens jedoch 75 Euro

Teilzeitarbeit in der Elternzeit
Arbeitet der Antragsteller weniger als 30 Wochenstunden, erhält er als Elterngeld 67 Prozent der Differenz des Einkommens vor und nach der Geburt. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.700 Euro berücksichtigt.

Niedriges Einkommen - Die Geringverdienerkomponente
Antragsteller mit einem Nettoeinkommen unter 1000 Euro erhalten mehr als 67 Prozent Elterngeld. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1000 Euro liegt, steigt das Elterngeld um einen Prozentpunkt an.

Es bleibt spannend!

Getreu dem Prinzip der Einzelgerechtigkeit sind die Bestimmungen um das Elterngeld hoch komplex und undurchsichtig. Überdies spielen bei der Betrachtung der individuellen familiären Finanzsituation viele Faktoren eine wichtige Rolle:

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